Satzung des Instituts in der aktuell gültigen Fassung nach Beschluss der MV vom 28.01.2021

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen „Institut für Theorie und Empirie des Sozialen – Werkstatt für sozialpädagogisches Denken“, kurz ITES. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel unter VR 5563 eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.
  • Sitz des Vereins ist Kassel.

§ 2 Zweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Student*innenhilfe.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit zu Fragen des Sozialen aus aktueller und historischer Perspektive, insbesondere in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit und nicht-schulischen Bildung, in Bezug auf Kindheit und Jugend, soziale Ungleichheiten sowie die kritische Begleitung, Beratung und Kommentierung sozialpädagogisch-professioneller, politischer wie gesellschaftlicher Prozesse und Dynamiken. Hierzu sollen demokratische und dialogische Transformationen wissenschaftlich angeregt, begleitet und evaluiert werden. 
    2. die Aufbereitung und Vermittlung theoretischer und empirischer Erkenntnisse etwa in Form von Publikationen, Gutachten und Stellungnahmen,
    3. wissenschaftliche Tagungen und Workshops,
    4. wissenschaftliche Forschungs- und Modellvorhaben,
    5. Angebote der dialogischen Fort- und Weiterbildung für (sozial-)pädagogische Fachkräfte

und

  1. Fachliche Beratung von Einrichtungen und Verbänden.
  • Der Verein kann hauptamtliche Mitarbeiter*innen beschäftigen. Mitglieder und Mitarbeiter*innen sind hinsichtlich ihrer Forschungstätigkeit frei im Sinne des Art. 5 (3) GG.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (§ 8 bleibt unberührt). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung

  • Der Verein finanziert die Wahrnehmung seiner laufenden Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Aufträge, Zuschüsse und Spenden.
  • Drittmittelprojekte müssen in ihren Themen und Bedingungen dem Vereinszweck entsprechen.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und von mindestens zwei Mitgliedern vorgeschlagen wird und/oder schriftlich oder in Form eines Fachvortrages darlegt, wie sie zur Verfolgung des Vereinszwecks beitragen möchte.
  • Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung/Annahme eines Aufnahmeantrages ist die Beschwerde eines Mitgliedes oder der*des Betroffenen zur Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft endet
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist jederzeit zulässig; die Beitragspflicht erlischt zum Ende des laufenden Beitragsjahres,
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch Ausschluss aus dem Verein. 
  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Ausschluss wird wirksam durch die Bestätigung der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

  • Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung (§ 7),
    • der Vorstand (§ 8),
    • das Kuratorium (§  9).
  • zur Erfüllung des Vereinszwecks können vom Vorstand Arbeitsgruppen eingerichtet und Vereinsmitglieder mit einzelnen Aufgaben beauftragt werden (§ 10).
  • Die Haftung des Vorstandes und der Mitglieder der anderen Organe gegenüber dem Verein beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr von der*dem Sprecher*in mit einem Vorschlag zur Tagesordnung spätestens einen Monat vorher schriftlich oder per Mail einberufen.
  • Der*die Sprecher*in hat innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder wenn 30 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Mail spätestens zwei Wochen vorher. 
  • Jede satzungsmäßig einberufene ordentliche Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jede außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind. 
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entscheidung über die wesentlichen Arbeitsinhalte,
    • Genehmigung der Jahresrechnung,
    • Entgegennahme des Berichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    • Wahl des Vorstands,
    • Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums auf Vorschlag des Vorstands,
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus mindestens drei und bis zu fünf Vorstandsmitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den*die Sprecher*in aus den Mitgliedern des Vorstandes. Stellvertreter*innen sind die anderen Mitglieder des Vorstands.
  • Sinkt die Gesamtzahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder durch Rücktritt(e) unter die satzungsmäßige Mindestanzahl, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode wählt.
  • Der Vorstand hat auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die notwendigen Arbeitsschritte zu organisieren und im Sinne des Vereinszwecks Initiativen zu ergreifen. Die laufende Geschäftsführung und deren Verteilung obliegen dem Vorstand.
  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern ist jedes einzelvertretungsberechtigt.
  • Neben den von der Mitgliederversammlung gewählten und stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes, gehört der*die Sprecher*in des Kuratoriums dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
  • Beschlüsse werden in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten ist.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder in Höhe des jeweils steuerlich zulässigen Höchstbetrages beschließen.

§ 9 Kuratorium

  • Das Kuratorium besteht aus einer unbestimmten Anzahl von Persönlichkeiten aus (sozial-)pädagogischen oder angrenzenden Handlungsfeldern, Politik und Wissenschaft, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Kuratoriumsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen.
  • Das Kuratorium kann eine*n Sprecher*in benennen, die dem Vorstand des Vereins als beratendes Mitglied angehört.
  • Das Kuratorium bringt jeweilige Expertisen seiner Mitglieder bei der Beratung des Vereins bei Projekten und Grundsatzfragen ein.
  • Das Kuratorium tritt bei Bedarf auf Initiative seiner Mitglieder oder des Vorstandes zusammen. An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt mindestens ein Mitglied des Vorstandes teil.
  • Das Kuratorium kann eigenständig Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen oder solche zwecks Einbringung in die Mitgliederversammlung an den Vorstand richten.
  • Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Durch Beschluss des Vorstandes kann ihnen für einzelne Tätigkeiten eine angemessene Vergütung bzw. Entschädigung gewährt werden.

§ 10 Arbeitsgruppen und Beauftragte

  • Arbeitsgruppen können mit thematischen Schwerpunkten temporär oder dauerhaft durch den Vorstand eingerichtet werden.
  • Zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben, als Ansprechpartner*innen des Vorstandes und der Mitglieder des Vereins können für einzelne Themen Mitglieder des Vereins vom Vorstand beauftragt werden.
  • Arbeitsgruppen und Beauftragte berichten auf eigenen Wunsch oder nach Aufforderung der Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

  • Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am l. Januar eines Jahres im Voraus fällig.
  • Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann über Beitragsermäßigungen entscheiden.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Rechnungsprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, die mindestens einmal jährlich eine Kassen- und Rechnungsprüfung durchführen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  • Den Rechnungsprüfer*innen ist jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Forschungs- und Informationsstelle beim BdWi  (FIB), die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.