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Kinder und Jugendliche stärken, ohne ihre Selbstbestimmung zu akzeptieren, geht nicht

Kommentar zum Referentenentwurf »Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG« des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ)

Gesetze und Gesetzesnovellierungen aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in der Ära Giffey präsentieren sich unter programmatischen Überschriften. Mittels des »Gute-KiTa-Gesetzes« soll die Qualität der Kinderbetreuung verbessert, durch das »Starke-Familien-Gesetz« soll eine »zielgenauere Stärkung von Familien und Kindern« erfolgen, durch das »KiTaFinHG« die »frühkindliche Betreuung und Erziehung« ausgebaut und unterstützt werden und durch das jetzt im Referentenentwurf vorliegende »Kinder- und Jugendstärkungsgesetz« die über das »Achte Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe« (SGB VIII) geregelten Angebote und Leistungen reformiert werden.

Nach dem kritisierten und letztlich gescheiterten Versuch unter dem Credo „Inklusive Lösung“ in den Jahren 2016 und 2017 stellt der jetzt vorliegende Referentenentwurf des BMFSFJ einen erneuten Vorschlag für die Novellierung des SGB VIII dar. Über die Vorschläge soll die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen – mit und ohne Behinderungen – bedarfsgerecht umgesetzt sowie Kinder und Jugendliche in den Bereichen Beteiligung, Kinderschutz und Heimaufsicht gestärkt werden.

Ein ambitioniertes Unterfangen, weil es gleich eine Gemengelage aus mehreren Anforderungen, Kritiken und Problemen miteinander in Einklang zu bringen beabsichtigt. Erstens soll mittels des Gesetzes die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv werden, also die Spaltung von Kindern und Jugendlichen in eine Gruppe mit und eine Gruppe ohne Beeinträchtigungen überwunden werden. Zweitens soll die Kritik aufgegriffen werden, das achte Sozialgesetzbuch adressiere nicht diejenigen, die im Kern »Gegenstand« des Gesetzes sein sollten, also die Kinder und Jugendlichen, sondern die Erziehungsberechtigten. Insbesondere die Realisierung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe hätte finanzielle Folgen für die Kommunen und Bundesländer.

Ungeachtet der fiskalpolitischen Frage bleibt zu diskutieren, ob der jetzt vorliegende Referentenentwurf den formulierten Anspruch, Kinder und Jugendliche stärken zu wollen, durchgehend einzulösen vermag. Der Entwurf ist an diesen selbstformulierten und herausgestellten Ansprüchen zu messen und hat auszuweisen,

  • ob und in welcher Form Kinder und Jugendliche über das Gesetz, erstens, als aktive und selbstständig agierende Subjekte adressiert werden,
  • ob zweitens die ihnen schon bislang über das Gesetz zur Verfügung stehenden gesellschaftlich verantworteten, institutionalisierten Angebote und Räume erweitert werden und als Lebensbewältigungs- und -gestaltungorte für alle Kinder und Jugendlichen entworfen werden

und

  • ob drittens Heranwachsenden über die jetzt vorgesehenen Veränderungen neue und erweiterte Möglichkeiten gegeben werden, sich zu artikulieren.

Unabhängig von diesen Fragen ist jedoch zunächst als begrüßenswert anzuerkennen, dass der Referentenentwurf – im Gegensatz zum vorangegangenen Entwurf – auf der Grundlage einer Beteiligung von unterschiedlichen Akteur*innen und Vertreter*innen aus den Trägern und Verbänden der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe wie dem Gesundheitswesen basiert. Dennoch können der über aktuelle Themen im Feld wie auch über wissenschaftliche Befunde abgefederte, an vielen Stellen klug formulierte Problemaufriss und die daran anknüpfenden teils programmatischen Zielformulierungen nicht darüber hinweg täuschen, dass die Initiierung eines – sicherlich nur äußerst schwierig zu organisierenden – fachpolitischen Diskurses versäumt wurde.

Die einleitenden Erinnerungen in dem Referentenentwurf, dass der zentrale Handlungsauftrag der Kinder- und Jugendhilfe stets war und ist, »junge Menschen und ihre Eltern nicht als Objekte fürsorgender Maßnahmen oder intervenierender Eingriffe zu betrachten, sondern sie stets als Expertinnen bzw. Experten in eigener Sache auf Augenhöhe aktiv und mitgestaltend in die Hilfe- und Schutzprozesse einzubeziehen« (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2020), kann in ihrer Bedeutung nicht oft genug betont werden. Wie die vorliegenden, umfangreichen empirische Befunde (vgl. Marks et al. 2018; Marks und Sehmer 2017; Thole et al. 2018; Bühler-Niederberger et al. 2014; Clark und Schwerthelm 2017; Mohr et al. 2017; Urban-Stahl et al. 2014) zeigen, waren und sind die Praktiken und Praxen in der Kinder- und Jugendhilfe, beispielsweise im Feld des Kinderschutzes, zuweilen nicht deutlich genug auf die Wahrung der Autonomie von Kindern, Jugendlichen und Familien ausgerichtet. Dementsprechend lobenswert ist der formulierte grundsätzliche Anspruch, »Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Eltern in der Wahrnehmung ihrer Subjektstellung zu unterstützen bzw. sie hierzu zu befähigen«.

Um zu diskutieren, ob der Gesetzesentwurf dieser Ambition auf Förderung der Selbstbestimmung letztendlich in der Praxis anzustoßen vermag, lohnt sich eine Betrachtung einiger hierauf abzielender Gesetzesänderungen sowie auf die real gegebenen Partizipations- und Selbstbestimmungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen unter den aktuellen institutionellen Rahmenbedingungen.

Mitbestimmung ja, aber keine Selbstbestimmung

Deutliche Stärkung erfährt die Partizipation und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen durch das Vorhaben, ombudschaftliche Beratungsstellen zu initiieren und ihnen eine zentrale Bedeutung zuzugestehen. Dies erweitert die herkömmlichen Beratungs- und Unterstützungsangebote um eine unabhängige Instanz, die sich exklusiv und parteilich für die Rechte von Kindern und Jugendlichen im konkreten Einzelfall einsetzen kann.

Auch die sogenannte Coming-Back-Option für junge Erwachsene greift eine fachlich wünschenswerte, aber noch nicht konsequent ausformulierte Überlegung auf. Doch zumindest unter bestimmten Bedingungen soll es jetzt jungen Menschen ermöglicht werden, ihre bisherige Unterstützung zur Etablierung einer autonomen Lebenspraxis über die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe auch weiterhin zu erhalten. Dass davon abgesehen wird, jungen Erwachsene nach dem 18. Geburtstag die Inanspruchnahme von Hilfen zu garantieren, wenn sie dies wünschen, ist bedauerlich. So verbleiben sie in einer abhängigen Bittsteller-Position, hoffend darauf, dass ihnen eine selbstbestimmte Verselbstständigung unter Zuhilfenahme von Unterstützung zugestanden wird.

Eine vergleichbare Subjektstellung der Heranwachenden durchziehen die Vorschläge zur Formalisierung der Hilfeplanung. Kinder und Jugendliche sollen eher auf eine konkrete Regelung ihrer unterstützten Lebensgestaltung festgelegt werden, anstelle ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Wünsche und Bedürfnisse durchgehend zu artikulieren.

Exemplarisch zeigen die angesprochenen Änderungen, dass Kindern und Jugendlichen zukünftig zwar mehr Mitbestimmung zugestanden, letztlich jedoch weiterhin davon abgesehen werden soll, Heranwachsende als eigensinnige wie eigenständige, selbstständig agierende Akteur*innen zu adressieren.

Systemstrukturelle Fragen werden ausgeblendet

Völlig unbeachtet bleibt in dem Referentenentwurf zudem die zentrale und systemstrukturelle Frage, was die Bedeutungszunahme des Aufwachsens in öffentlicher Verantwortung, also der Angebote der bildungsorientierten Kindertagesbetreuung und der Hilfen zur Erziehung, aber auch der Entwicklung der Schule zu Ganztagsschule, für die Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen im gesamtgesellschaftlichen und generationalen Arrangement bedeutet.

In dem Referentenentwurf wird versäumt, die Veränderungen der Lebenslagen und Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen umfassend zu reflektieren. Versäumt wurde, umfänglich zu analysieren, welche der bislang vorgehaltenen Angebote und Maßnahmen den Veränderungen der Lebensphasen Kindheit und Jugend noch entsprechen können. Geprüft und neu ermessen wurde beispielsweise nicht, ob Konsequenzen – und wenn ja, welche –  aus der Beobachtung zu ziehen sind, dass die zeitlichen Ressourcen von Kindern und Jugendlichen für frei gestaltbare Aktivitäten in den zurückliegenden drei Jahrzehnten sich veränderten. Insbesondere die Ausweitung der ganztägigen Angebote an Schulen veränderte den Tagesrhythmus von vielen Heranwachsenden erheblich. Die Chance, neue Angebotsformate gesetzlich anzuregen, die Kinder und Jugendliche selbstorganisiert und ihren Fähigkeiten entsprechend gestalten können und in denen sie soziales Miteinander ohne Leistungs- und Bewertungsdruck und ohne formalisierte Rollenerwartungen ausprobieren können, wird leider nicht genutzt.

Die Hinweise deuten an, dass in dem Referentenentwurf weitgehend darauf verzichtet wird, die im achten Sozialgesetzbuch formulierten Leistungen durchgängig als Angebote und Maßnahmen zu formulieren, die Kinder und Jugendliche adressieren und von diesen auch eigenaktiv in Anspruch genommen und belebt werden können – erstens. Zweitens wird darauf verzichtet, die Kindertageseinrichtungen durchgehend und konsequent nicht nur als Orte der Betreuung, sondern der Ermöglichung von Bildung auszuweisen. Die Einrichtungen und Projekte der einrichtungsbezogenen wie der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit erfahren, drittens, in dem Referentenentwurf keine Aufwertung und werden nicht als informell organisierte Räume ausgewiesen, deren Besuch allen Kindern und Jugendlichen möglich ist, weil sie als Orte der politischen, sozialen, ökologischen, sportlichen wie kulturellen Bildung strukturell verpflichtend vorzuhalten sind. Viertens wird darauf verzichtet, auch die Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung als Bildungsräume auszuweisen, also als Angebote, die Kinder und Jugendliche adressieren, damit diese ihre bislang favorisierten Formen der Lebensbewältigung neu komponieren können und ihre Lebensgestaltungsfähigkeiten erweitern lernen.

In Bezug auf den Bildungsauftrag der Kinder- und Jugendhilfe wäre zu empfehlen, nicht nur Förderung, Betreuung und Erziehung im Gesetz zu verankern, sondern konsequent alle Leistungen, Angebote und Maßnahmen auch als Bereiche auszuweisen, die es Heranwachsenden ermöglichen, Bildungsprozesse zu durchlaufen. Leider wird in dem Referentenentwurf auch darauf verzichtet, konsequent und einheitlich den Gesetzesgegenstand als »Kinder- und Jugendhilfe« zu bezeichnen und nicht in Bezug auf die Träger verkürzt als »Jugendhilfe«.

Und innovativ wäre es auch gewesen, wenn der Referentenentwurf durchgehend in einer gendersensiblen Sprache verfasst worden wäre. Damit wäre es nicht nur gelungen, alle Kinder und Jugendliche anzusprechen, also auch diejenigen, die sich nicht über ein binär angelegtes Geschlechtersystems angesprochen fühlen, sondern mit dem Entwurf wäre die Botschaft an die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe verbunden gewesen, sich auch sprachlich inklusiver aufzustellen als bislang zu beobachten. Aber möglicherweise handelt es sich hier nicht nur um ein sprachliches, sondern um ein politisch-programmatisches Problem, denn der Referentenentwurf verzichtet leider offensiv darauf, alle Kinder und Jugendlichen – unabhängig von Beeinträchtigungen und Geschlechterorientierungen – als selbstbestimmte Subjekte anzusehen und ihnen die entsprechenden Ressourcen gesetzlich vorzuhalten, die ihnen angemessene Gestaltungs- und Autonomieräume zur Erfahrung eben dieser Selbstbestimmung bereitstellen.

Die in dem Referentenentwurf enthaltene Formalisierung der Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen erfüllt zwar eine Mindestanforderung zur Stärkung ihrer Position. Abzuwarten bleibt jedoch, ob so nicht die weitere Institutionalisierung von Kindheit und Jugend forciert wird.

Literaturhinweise

Bühler-Niederberger, D., Alberth, L. & Eisentraut, S. (Hrsg.). (2014). Kinderschutz. Wie kindzentriert sind Programme, Praktiken, Perspektiven? Weinheim: Beltz Juventa.

Clark, Z. & Schwerthelm, M. (2017). Manualisiertes Strafen oder demokratisches Verzeihen? Sozial Extra 41 (5), 15–18. doi:10.1007/s12054-017-0083-y

Marks, S. & Sehmer, J. (2017). Familiale Autonomie im Kinderschutz. Rekonstruktion einer Einschätzung des Jugendamts zur Intervention und Prävention in einem Fall von Kindeswohlgefährdung. sozialer sinn 18 (2), 203–230.

Marks, S., Sehmer, J., Hildenbrand, B., Franzheld, T. & Thole, W. (2018). Verwalten, Kontrollieren und Schuld zuweisen. Praktiken im Kinderschutz – empirische Befunde. Zeitschrift für Sozialpädagogik 16 (4), 341–362.

Mohr, S., Ritter, B. & Ziegler, H. (2017). Zwang als erzieherisches Mittel in der Kinder- und Jugendhilfe? Sozial Extra 41 (5), 19–23. doi:10.1007/s12054-017-0082-z

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2020, 20. August). Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen. Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG.

Thole, W., Klomann, V., Rätz, R., Wolff, R., Marks, S., Sehmer, J., Biesel, K. & Messmer, H. (2018). Für einen unterstützungsorientierten Kinderschutz. Kinderschutzpraxis zwischen Hilfe- und Kontrollauftrag, professionellen Einschätzungsprozessen und der Initiierung von Hilfs- und Unterstützungsangeboten. Sozial Extra 42 (4), 50–52.

Urban-Stahl, U., Albrecht, M. & Lattwein, S. (2014). Hausbesuche im Kontext des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung. unsere jugend 66 (11+12), 466–479. doi:10.2378/uj2014.art60d

 
Zitiervorschlag: Marks, S., & Thole, W. (2020). Kinder und Jugendliche stärken, ohne ihre Selbstbestimmung zu akzeptieren, geht nicht. Kommentar zum Referentenentwurf »Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG« des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ). Institut für Theorie und Empirie des Sozialen e.V. https://doi.org/10.48747/ITES-WERKSTATT-BLOG_20201013_5
Autor*innen-Profil

Svenja Marks ist stellv. Sprecherin des ITES und Promotionsstipendiatin am Fachgebiet Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Soziale Arbeit und außerschulische Bildung an der Universität Kassel.
Ihre Arbeitsschwerpunkte sind: Pädagogische Beziehungen (Intimität, Nähe und Gewalt), Kinder- und Jugendhilfe, Kinderschutz, Professionalisierungsforschung, Erziehungsforschung, Methoden der rekonstruktiven Sozialen Arbeit

Autor*innen-Profil

Prof. Dr. phil. habil. Werner Thole war bis 2021 Hochschullehrer für Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Soziale Arbeit und außerschulische Bildung am Fachbereich Humanwissenschaften der Universität Kassel.
Seine Forschungs- und Arbeitsschwerpunkte sind: Jugend und Kindheit, Kinder- und Jugendhilfe, Professionalisierungs-, Kindheits- und Jugendforschung, Theorie und Praxis der Sozialpädagogik, Strukturen und Praktiken pädagogischen Handelns.

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Dieser Beitrag hat 4 Kommentare

  1. Vielen Dank für diese gelungene Einschätzung!
    Eine breitere Fachdebatte wäre wichtig und – aus der Perspektive von jemandem, die länger zu Fragen der sexualisierten Gewalt gearbeitet hat – es müsste das Recht auf Aufarbeitung unbedingt im SGB VIII verankert werden, so wie dies der Hildesheimer Forschungsverbund in einem offenen Brief gefordert hat:
    https://www.uni-hildesheim.de/media/fb1/sozialpaedagogik/Forschung/Aufarbeitung_-Jugendhilfe_Berlin-_Kentler/Offener_Brief_-_Recht_auf_Aufarbeitung_ins_SGB_VIII.pdf

  2. Es scheint so, dass der Entwurf zumindest grob die richtige Richtung einschlägt. Wenn es jetzt gelingt, an den im Beitrag und von Alexandra Retkowski benannten Stellen noch den Fachdiskurs deutlicher aufzugreifen, könnte das Gesetz ein echter Gewinn für Kinder, Jugendliche und ihre Familien werden.
    Es bleibt die Frage, wie dies ermöglicht werden kann und ob dies an den entscheidenden Stellen auch gehört wird.
    Insofern würde ich den Beitrag auch als Aufforderung verstehen, stärker noch als bisher, alle an einen Tisch zu bringen und die Arbeit am Gesetz hier noch nicht abzuschließen.

  3. Carmen Thiele

    Der Referentenentwurf ist im Großen eine gelungene Sache. Er knüpft an die Idee des KJHG an und entwickelt diese weiter. Klar gibt es Themen, die noch nicht der große Wurf sind.
    Die Umsetzungsprobleme der Praxis, kann auch ein noch so guter Gesetzesentwurf nicht bringen. Neue Angebotsformate, die Kinder und Jugendliche selbstorganisiert und ihren Fähigkeiten entsprechend gestalten können und in denen sie soziales Miteinander ohne Leistungs- und Bewertungsdruck und ohne formalisierte Rollenerwartungen ausprobieren können, – das ist Aufgabe der kommunalen Praxis und kann nicht durch ein Bundesgesetz realisiert werden. Über den § 4a (SGB VIII -RE) in Kombination zu §§ 77 bis 80 gibt es im Referentenentwurf die rechtliche Basis dazu.
    Auch die Kinderbetreuung und -bildung ist eine kommunale Aufgabe, wo der Bundesgesetzgeber nur Rahmungen bieten kann.

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